• WHO Handbuch 6 2021 DOWNLOAD
  • WHO Handbuch 5 2010 DOWNLOAD
  • BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. IV ZR 187/07 DOWNLOAD
  • BGH, Urteil vom 12.03.2003, Az. IV ZR 278/01 DOWNLOAD
  • BGH, Urteil vom 12.7.2006, Az. IV ZR 173-05 DOWNLOAD
  • LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2008, Az. 14 S 15/07 DOWNLOAD
  • OLG Köln, Urteil vom 25.2.2011, Az. 20 U 76/09 DOWNLOAD
  • OLG Celle, Urteil vom 29.5.2008, Az. 8 U 227/07 DOWNLOAD
  • LG München, Urteil vom 3.3.2009, Az. I 20 S 8001/07 DOWNLOAD
  • LG Köln, Urteil vom 18.3.2009, Az. 23 O 384/07 DOWNLOAD
  • LG Köln, Urteil vom 18.3.2009, Az. 23 O 331/08 DOWNLOAD
  • LG Köln, Urteil vom 18.3.2009, Az. 23 O 51/08 DOWNLOAD
  • BGH, Urteil vom 3.3.2004 Az. IV ZR 25/03 DOWNLOAD
  • OLG München, Urteil vom 13.05.2016, Az. 25 U 4688/15 DOWNLOAD
  • OLG Köln, Urteil vom 14.10.2016, Az. I-20 U 59/16 DOWNLOAD
  • Saarländisches OLG, Urteil vom 18.09.2019, Az. 5 U 4/19 DOWNLOAD
  • Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 26.11.2018, Az. 3 U 7/17 DOWNLOAD
  • BGH, Urteil vom 04.12.2019, Az. IV ZR 323/18 DOWNLOAD
  • OLG München, Beschluss vom 15.04.2019, Az. 25 U 1151/18 DOWNLOAD
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2017, Az. 12 U 107/17 DOWNLOAD
  • BGH, Urteil vom 20.05.2020, Az. IV ZR 125/19 DOWNLOAD
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 29.12.2022, Az. 4 O 373/21 DOWNLOAD
  • Stelllungnahme Knuth, Hilland, Gnoth Spermiogrammparameter DOWNLOAD
  • Stellungnahme Prof. Nieschlag DOWNLOAD
  • Stellungnahme des Fertility Centers Hamburg (FCH) DOWNLOAD
  • Jahrbuch des Deutschen IVF-Registers (D.I.R) von 2009 DOWNLOAD
  • LG Oldenburg, Urteil vom 25.10.2013, Az. 13 O 2884/11 DOWNLOAD
  • BGH IV ZR 113/04, BGH IV ZR 173/05, BGH IV ZR 133/05 DOWNLOAD
  • LG Dortmund, Urteil vom 10.4.2008, Az. 2 O 11/07 DOWNLOAD
  • Urteile des LG Köln AZ 23 O 51/08 DOWNLOAD
  • BGH, Urteil vom 21.9.2005, Az. IV ZR 113-04 DOWNLOAD
  • BGH IV ZR 25/03 und IV ZR 133/05 DOWNLOAD
  • Stellungnahme zu geforderten Zusatzuntersuchungen DOWNLOAD
  • BGH, Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 133-05 DOWNLOAD
  • BGH Urteil zur 15%igen Wahrscheinlichkeit AZ IV ZR 113/04 DOWNLOAD
  • OLG Zweibrücken, Urteil vom v. 14.12.2011, Az. 1 U 78-11 DOWNLOAD

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Fallbeispiele

Muss vor Behandlungsbeginn ein Antrag auf Genehmigung bei der PKV eingereicht werden?

Die PKV darf die Übermittlung der wesentlichen medizinischen Daten auch der Partner verlangen, um das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (Erkrankung des Versicherten, hinreichende Erfolgsaussicht von mindestens 15% pro Embryo-Transfer) überprüfen zu können. Es besteht darüber hinaus aber KEINE Verpflichtung zur Übermittlung sonstiger Unterlagen aus dem Versicherungsverhältnis der Partner. Dies betrifft sämtliche Korrespondenz, Anträge und Bescheide. Der Versicherte muss die benötigten medizinischen Daten zur Verfügung stellen. Der Versicherer darf seine Kostenübernahme jedoch nicht davon abhängig machen, dass der Partner eine generelle Befreiung von der Schweig

Obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren, kehnt meine PKV die Erstattung der Kosten ab, weil vor Behandlungsbeginn tarifgemäß keine Genehmigung erteilt worden sei. Ist der Genehmigungsvorbehalt in der Tarifgestaltung und damit die Ablehnung rechtens?

Die PKV darf die Übermittlung der wesentlichen medizinischen Daten auch der Partner verlangen, um das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (Erkrankung des Versicherten, hinreichende Erfolgsaussicht von mindestens 15% pro Embryo-Transfer) überprüfen zu können. Es besteht darüber hinaus aber KEINE Verpflichtung zur Übermittlung sonstiger Unterlagen aus dem Versicherungsverhältnis der Partner. Dies betrifft sämtliche Korrespondenz, Anträge und Bescheide. Der Versicherte muss die benötigten medizinischen Daten zur Verfügung stellen. Der Versicherer darf seine Kostenübernahme jedoch nicht davon abhängig machen, dass der Partner eine generelle Befreiung von der Schweig

Meine PKV verlangt Informationen über meinen Partner / meine Partnerin, obwohl nur ich eine Krankheitskostenversicherung bei dieser Versicherungabgeschlossen habe. Müssen wir diese Daten herausgeben?

Die PKV darf die Übermittlung der wesentlichen medizinischen Daten auch der Partner verlangen, um das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (Erkrankung des Versicherten, hinreichende Erfolgsaussicht von mindestens 15% pro Embryo-Transfer) überprüfen zu können. Es besteht darüber hinaus aber KEINE Verpflichtung zur Übermittlung sonstiger Unterlagen aus dem Versicherungsverhältnis der Partner. Dies betrifft sämtliche Korrespondenz, Anträge und Bescheide. Der Versicherte muss die benötigten medizinischen Daten zur Verfügung stellen. Der Versicherer darf seine Kostenübernahme jedoch nicht davon abhängig machen, dass der Partner eine generelle Befreiung von der Schweig

Was ist das Verursacherprinzip?

Die PKV darf die Übermittlung der wesentlichen medizinischen Daten auch der Partner verlangen, um das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (Erkrankung des Versicherten, hinreichende Erfolgsaussicht von mindestens 15% pro Embryo-Transfer) überprüfen zu können. Es besteht darüber hinaus aber KEINE Verpflichtung zur Übermittlung sonstiger Unterlagen aus dem Versicherungsverhältnis der Partner. Dies betrifft sämtliche Korrespondenz, Anträge und Bescheide. Der Versicherte muss die benötigten medizinischen Daten zur Verfügung stellen. Der Versicherer darf seine Kostenübernahme jedoch nicht davon abhängig machen, dass der Partner eine generelle Befreiung von der Schweig

Meine PKV verlangt Zusatzuntersuchungen bzw. Eingriffe, die nach ärztlicher Feststellung nicht erforderlich sind. Insbesondere verlangt sie von meiner Partnerin eine Laparaskopie (Bauchspiegelung) zur Überprüfung der Eileiterdurchgängigkeit, obwohl eine männliche Fruchtbarkeitsstörung nachgewiesen wurde. Müssen wir darauf eingehen?

Die PKV darf die Übermittlung der wesentlichen medizinischen Daten auch der Partner verlangen, um das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (Erkrankung des Versicherten, hinreichende Erfolgsaussicht von mindestens 15% pro Embryo-Transfer) überprüfen zu können. Es besteht darüber hinaus aber KEINE Verpflichtung zur Übermittlung sonstiger Unterlagen aus dem Versicherungsverhältnis der Partner. Dies betrifft sämtliche Korrespondenz, Anträge und Bescheide. Der Versicherte muss die benötigten medizinischen Daten zur Verfügung stellen. Der Versicherer darf seine Kostenübernahme jedoch nicht davon abhängig machen, dass der Partner eine generelle Befreiung von der Schweig